Vorschriften für Sicherheitsdatenblätter
Auf dieser Seite können Sie die neue Verordnung für Sicherheitsdatenblätter einsehen.
Wir informieren Sie hiermit, dass Ihnen ab dem 1. Juni 2022 gemäß Artikel 31, Absatz 8-9, bei jedem Erstkauf eines Produkts (oder dessen Änderung) das Sicherheitsdatenblatt in elektronischer Form an die E-Mail-Adresse gesendet wird, die Sie uns bei der Registrierung Ihrer persönlichen Daten angegeben haben.
Artikel 31 der Reach-Verordnung "Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter" Absatz 8 legt fest, dass
"Spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung des Stoffes oder Gemisches ist ein Sicherheitsdatenblatt auf Papier oder in elektronischer Form kostenlos zur Verfügung zu stellen."
Gemäß der REACH-Verordnung muss jedes Produkt in der gesamten Lieferkette von einem Sicherheitsdatenblatt begleitet werden, das die für eine ordnungsgemäße und sichere Verwendung erforderlichen Informationen über die physikalischen und chemischen Eigenschaften und die Gefahren für Mensch und Umwelt enthält.
Aus diesem Grund muss der berufsmäßige Verwender Zugang zu den im SDB enthaltenen Informationen haben, bevor er den gefährlichen Stoff oder das Gemisch verwendet.
Darüber hinaus informiert Absatz 9 darüber, wie sich Unternehmen, die SDB bereitstellen, im Falle von SDB-Aktualisierungen verhalten müssen:
"Die Lieferanten müssen das SDB in den folgenden Fällen unverzüglich aktualisieren:
(a) sobald neue Informationen vorliegen, die sich auf die Risikomanagementmaßnahmen auswirken können, oder neue Informationen über Gefahren;
(b) wenn eine Genehmigung erteilt oder verweigert wurde;
(c) wenn eine Beschränkung auferlegt wurde.
Die neue, mit "Revision: (Datum)" datierte und gekennzeichnete Fassung der Informationen wird allen früheren Abnehmern, an die sie den Stoff oder das Gemisch in den vorangegangenen zwölf Monaten geliefert haben, kostenlos auf Papier oder elektronisch zur Verfügung gestellt. "